Hildering Packaging

Industrial Packaging

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Hildering Packaging B.V., Hildering Industrial Packaging B.V., Go!Paint B.V. [und Hildering Innovations B.V.] sind Gruppengesellschaften von De Hildering Groep B.V.
  2. Unter Verkäuferin in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Hildering Packaging B.V., Go!Paint B.V. oder eine andere Gruppengesellschaft von De Hildering Groep verstanden.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und sämtliche Offerten, Auftragsbestätigungen und Lieferungen der Verkäuferin und stellen einen wesentlichen Bestandteil des (Kauf-)Vertrags zwischen der Verkäuferin und dem Käufer dar.
    Sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung und können die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ersetzen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit der Verkäuferin schriftlich vereinbart wurde.

Artikel 2 Offerten und Angebote

  1. Von der Verkäuferin abgegebene Offerten sind unverbindlich und gelten 30 Tage lang, sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist. Der Vertrag („Kaufvertrag“) zwischen der Verkäuferin und dem Käufer wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin geschlossen.
  2. Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet die Verkäuferin nicht zu einer Teilleistung des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler im Angebot binden die Verkäuferin nicht an ein Angebot. Die in der Offerte angegebenen Preise sind verbindlich.
  3. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise zzgl. Umsatzsteuer (USt.) und anderer Steuern und Abgaben auf den Verkauf und die Lieferung von Waren sowie Versandkosten.

Artikel 3 Ausführung des Vertrags

  1. Wenn die Verkäuferin Informationen vom Käufer zur Ausführung des Vertrags benötigt, beginnt die Ausführungsfrist nicht eher an zu laufen, bevor der Käufer diese der Verkäuferin richtig und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
  2. Es wird ohne das Erfordernis einer näheren Untersuchung von der Verkäuferin vermutet, dass die vom Käufer an die Verkäuferin zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen, dargestellten Modelle, angegebenen Maße, Größen, Mengen, Gewichte, Farben, Materialien, Materialstrukturen, Verarbeitungen und/oder andere Angaben richtig und angemessen sind.
  3. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, die zu liefernden Waren mit ihrem Namen, ihrer Marke und/oder Codierung zu kennzeichnen.
  4. Ungeachtet des im nachfolgenden Absatz 5 Bestimmten, entsprechen die gelieferten Waren dem Kaufvertrag, wenn äußerlich wahrnehmbare Eigenschaften, wie Maße, Aufdruck, Farben und dergleichen, mit den vom Käufer genehmigten Mustern und/oder Proben übereinstimmen.
  5. Gelieferte Waren werden auch bei der normalen Herstellung inhärenten Abweichungen, Variationen und Unterschieden in der Ausführung sowie Farbunterschieden und Nuancen als vertragsgemäß vermutet, unabhängig davon, ob diese innerhalb derselben oder in unterschiedlichen Lieferungen erfolgen, auch wenn das Muster oder die Probe verkauft ist.
  6. Ist für den Abschluss bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung von bestimmten Waren eine Frist vereinbart oder angegeben, dann handelt es sich hierbei in keinem Fall um eine Ausschlussfrist. Bei Ablauf der Frist ist der Käufer verpflichtet, die Verkäuferin in Verzug zu setzen. Der Verkäuferin muss dabei eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen eingeräumt werden, um den Vertrag dennoch erfüllen zu können.

Artikel 4 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager der Verkäuferin, sofern nichts anderes in der Offerte angegeben ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren in dem Moment abzunehmen, in dem diese ihm zur Verfügung gestellt wurden. Wenn der Käufer die Abnahme verweigert oder die Bereitstellung der erforderlichen informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, unterlässt, ist die Verkäuferin berechtigt, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu lagern.
  2. Die Gefahr des Verlustes oder des Schadens an der Ware geht auf den Käufer zum Lieferzeitpunkt gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen gemäß Absatz 1 über.
  3. Bei den in den Versanddokumenten (wie z.B. Frachtbriefe und Frachtempfangsscheine) angegebenen Mengen wird vermutet, dass diese in Ordnung sind, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.
  4. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf die Verkäuferin höchstens 10% mehr oder weniger der vereinbarten Menge liefern. Der Gesamtkaufpreis wird entsprechend angehoben oder gesenkt.
  5. Wenn sich die Lieferung eines bestellten Produkts als unmöglich herausstellt, bemüht sich die Verkäuferin, einen Ersatzartikel zur Verfügung zu stellen Spätestens bei der Beschaffung muss auf deutliche und begreifliche Weise darauf hingewiesen werden, dass ein Ersatzartikel geliefert wird.
  6. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den jeweils ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen.

Artikel 5 Verpackungen

  1. Für sämtliche Produkte ist eine durch die Verkäuferin zu bestimmte Verpackung im Preis inbegriffen. Die Verkäuferin kann einen Mietzins für Verpackungen in Rechnung stellen.
  2. Verpackungsmaterial verbleibt jederzeit im Eigentum der Verkäuferin, mit Ausnahme von Einwegverpackungen, wie z.B. Schrumpffolie, Papiertüten, Kartons. Die Verkäuferin ist nicht dazu verpflichtet, Einwegverpackungen zurück zu nehmen. Verpackungsmaterialien, für die ein Pfandgeld (oder eine Kaution) in Rechnung gestellt wurden, müssen direkt nach der Entladung der Ware als per Vorkasse bezahlte Rückfracht an die Verkäuferin zurückgesandt werden; andernfalls ist die Verkäuferin berechtigt, das in Rechnung gestellte Pfandgeld oder die Kaution einzubehalten. Für das zurückgesandte Verpackungsmaterial wird der zuvor in Rechnung gestellte Betrag dem Käufer gutgeschrieben.

Artikel 6 Eigentumsübertragung / Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt bei der Verkäuferin und geht erst an den Käufer über, wenn dieser den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat. In dem Zeitraum, in dem das Eigentum an den Waren noch bei der Verkäuferin verbleibt, ist der Käufer für die Verkäuferin im Besitz dieser Waren. Wenn der Käufer den fälligen Betrag für die Waren nicht innerhalb der in der Rechnung angegebenen vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt, ist die Verkäuferin berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Waren wieder in ihren Besitz zu nehmen.

Artikel 7 Zahlung

  1. Der vollständige Kaufpreis ist auf das Konto der Verkäuferin netto in Übereinstimmung mit den in der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu überweisen. Wenn der Käufer es versäumt, innerhalb der angegebenen Frist der Zahlung nachzukommen, gerät dieser in Verzug, ohne dass die Verkäuferin dies ihm gegenüber erklären muss (Inverzugsetzung) und gilt unbeschadet jedweder sonstiger folgender Ansprüche der Verkäuferin:
    1. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat über den ausstehenden Betrag bei Nichterfüllung zu zahlen; und
    2. sämtliche Kosten, einschließlich Gerichtskosten, die zum Erhalt der Bezahlung des vom Käufer geschuldeten Betrags zulasten des Käufers entstanden sind.
  2. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Vorauszahlung des Rechnungsbetrags oder eines Teils davon zu verlangen.
  3. Durch den Käufer erfolgte Zahlungen müssen zuerst für offene Schulden des Käufers gegenüber der Verkäuferin, in chronologischer Reihenfolge der Laufzeiten der Schulden, verwendet werden. Ein Recht zur Aufrechnung ist hiermit ausgeschlossen.
  4. Bei Lieferung auf Abruf durch den Käufer ist die Verkäuferin berechtigt, sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags den Unterschied zwischen den bereits in Rechnung gestellten Beträgen und 70% des gesamten Kaufpreises des Käufers mit den Lager- und/oder Abfertigungskosten für gegebenenfalls bereits (ganz oder teilweise) hergestellte und noch nicht abgerufene Waren zu vernichten oder für andere Zwecke als die Lieferung an den Käufer zu verwenden und die damit verbundenen Kosten, zusammen mit den noch nicht in Rechnung gestellten Lager- und/oder Abfertigungskosten des Käufers in Rechnung zu stellen. Nach einem Jahr ist die Verkäuferin überdies berechtigt, die gesamte, noch nicht in Rechnung gestellte Restsumme des Kaufpreises dem Käufer gegenüber ebenfalls in Rechnung zu stellen.
  5. Die Verkäuferin ist jederzeit dazu berechtigt, sowohl eine Zahlung als auch eine Sicherheit vor dem Zeitpunkt zu verlangen, in dem der Kaufvertrag ausgeführt wird.

Artikel 8 Haftung

  1. Es wird weder eine Garantie gewährt noch eine Bestätigung durch die Verkäuferin erklärt, weder ausdrücklich noch stillschweigend, in Bezug auf den Nutzen, die Angemessenheit, die Marktgängigkeit oder die Eignung für einen bestimmten Zweck der Ware, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich angegeben ist. Die Richtigkeit der von der Verkäuferin weitergegebenen Informationen über die Qualität, Zusammensetzung oder evtl. Verwendungsmöglichkeiten der Ware wird nur dann garantiert, wenn eine solche Garantie ausdrücklich im Kaufvertrag aufgenommen wurde.
  2. Die Verkäuferin haftet nur für ihr zurechenbare und direkte Schäden. Der Haftungsbetrag der Verkäuferin darf den Nettopreis der gelieferten Ware nicht übersteigen. Unter direktem Schaden wird Folgendes verstanden:
    1. angemessene Kosten zur Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs, sofern sich diese Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
    2. sämtliche angemessenen Kosten, die erforderlich sind, um einer Schlechtleistung der Verkäuferin im Rahmen dieses Vertrags abzuhelfen;
    3. angemessene Kosten zur Vermeidung und Begrenzung von Schäden, soweit der Käufer nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne der Allgemeinen Bedingungen geführt haben. Die Haftung der Verkäuferin für sämtliche andere als die genannten Schäden, wie z.B. indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, verlorener Gewinn, beschädigte oder verlorene Daten oder Materialien oder durch Betriebsunterbrechung entstandene Schäden, sind ausgeschlossen.
  3. Sämtliche Informationen, einschließlich Beratungsleistungen, Ideen, Meinungen und/oder Anweisungen, werden auf sorgfältige Art und nach bestem Wissen zusammengestellt, obgleich die Verkäuferin auf keinerlei Weise für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen haftet. Die Verkäuferin haftet ebenso wenig für Schäden jedweder Art, die infolge von auf diesen informationen beruhenden Handlungen und/oder Entscheidungen entstanden sind.

Artikel 9 Garantie und Rügen

  1. Die von der Verkäuferin zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung hätten vernünftigerweise gestellt werden dürfen und die für den üblichen Gebrauch bestimmt sind.
  2. Bei Erhalt der Ware kontrolliert der Käufer die Lieferung mit einer Sorgfältigkeit, die unter diesen Umständen üblich oder geeignet ist. Jedwede Rügen in Bezug auf Qualität oder Quantität der gelieferten Waren müssen durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Waren der Verkäuferin gegenüber erklärt werden. Waren dürfen nicht an die Verkäuferin ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zurückgegeben werden.

Artikel 10 Höhere Gewalt

  1. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, einer Verpflichtung gegenüber dem Käufer nachzukommen, wenn sie infolge eines Umstandes an dieser gehindert wird, der weder auf einem Verschulden der Verkäuferin, noch kraft eines Gesetzes, einer Rechtshandlung oder einer im Rechtsverkehr herrschenden Meinung dieser zuzurechnen ist.
  2. Unter Höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was in diesem Zusammenhang in Gesetz und Rechtsprechung unter diesem Begriff definiert wird, sämtliche externen (vorhersehbaren oder nicht-vorhersehbaren) Ursachen verstanden, auf die die Verkäuferin keinen Einfluss ausüben kann und die die Verkäuferin daran hindern, ihren Pflichten nachzukommen. Darunter fallen ebenso Arbeitskämpfe im Betrieb der Verkäuferin oder eines Dritten, dessen sie sich bedient. Die Verkäuferin ist ebenso berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitergehende) Einhaltung des vorliegenden Vertrags verhindert, eintritt, nachdem die Verkäuferin ihrer Verpflichtung hätte nachkommen müssen.
  3. Die Verkäuferin kann, solange die Höhere Gewalt anhält, die Vertragspflichten aussetzen. Sollte dieser Zeitraum länger als zwei Monate andauern, ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes an die andere Partei, zu beenden.
  4. Sofern die Verwenderin zum Zeitpunkt des Eintritts der Höheren Gewalt seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in der Zwischenzeit teilweise nachgekommen ist oder dieser hätte nachkommen können und dem nachgekommenen bzw. noch nachzukommenden Teil ein selbständiger Wert zukommt, ist die Verkäuferin berechtigt, den bereits nachgekommenen bzw. nachzukommenden Teil getrennt in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist sodann verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als lägen getrennte Verträge vor.

Artikel 11 Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Zeitpunkt ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam. Die Verkäuferin und der Käufer beraten sich daraufhin, um neue Bestimmungen als Ersatz der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen zu vereinbaren, wobei soweit wie möglich der Zweck und die Absicht der ursprünglichen Bestimmung beachtet werden sollte.
  2. Wenn die Verkäuferin nicht die strikte Beachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass die Bestimmungen dieser nicht gelten sollen bzw. die Verwenderin das Recht zu einem gewissen Grad verlieren sollte, in anderen Fällen die strikte Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen.

Artikel 12 Streitigkeiten und anwendbares Recht

  1. Alle im Zusammenhang mit den von der Verkäuferin geschlossenen Verträgen stehenden Streitigkeiten werden vor das zuständige Gericht im Gerichtsbezirk Nordholland in Haarlem gebracht. Unter Ausschluss des UN-Kaufrechts unterliegen sämtliche, mit der Verkäuferin geschlossene Verträge, niederländischem Recht.

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IJmuiden
März 2015

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